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Ein nettes Feature für die Kommentare zu Blog-Posts sind Avatarbilder. Durch diese kleinen Bilder, die neben dem Kommentar angezeigt werden, kann in einer Kommentarkette schnell erkannt werden, wer wem geantwortet hat. Auch sind mehrere Kommentare des gleichen Nutzers schnell zu erkennen.

Damit nun nicht der Kommentator auf jedem Blog, in dem er kommentiert, immer wieder das gleiche Bild hochladen muß, gibt es einen Dienst, bei dem das eigene Avatarbild hinterlegt werden kann und dieser Dienst dann von anderen Blogs (anhand der im Kommentar verwendeten E-Mail-Adresse) nach dem Bild befragt werden kann: Gravatar. WordPress unterstützt Avatarbilder und verlinkt das Avatarbild (falls eines vorhanden ist) mit dem Bild, welches auf Gravatar gespeichert ist. Dadurch wird in allen kommentierten Blogs immer das gleiche Avatarbild zu einer eingegebenen E-Mail-Adresse angezeigt.

Alles ganz harmlos und ein nützliches Feature, könnte man meinen. Was aber nun, wenn der Kommentator auf Gravatar ein urheberechtlich geschütztes Bild als sein Avatarbild hochgeladen hat? Damit wird in allen Blogs, in denen er kommentiert hat und dieses Feature angeschaltet wurde, ein geschütztes Bild in den Kommtaren angezeigt. Es werden also Bilder angezeigt, die nicht vom Blogbetreiber veröffentlicht wurden.

Jetzt ist ein Fall bekannt geworden, in dem der Rechteinhaber eines Bildes einen Blogbetreiber abgemahnt hat, weil ein Kommentator ein geschütztes Bild als Avatarbild verwendet hat. Der Blogger sollte 1.076,25 € zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Erst mit anwaltlicher Hilfe konnte der Fall wohl um einiges günstiger geregelt und dem Rechteinhaber erst einmal erklärt werden, dass der Blogbetreiber erst bei Kenntnis des von Anderen eingestellten geschützten Materials tätig werden muss. Der Rechteinhaber hat das meiner Meinung nach aber sicher schon gewußt, hat aber trotzdem probiert, den Blogger abzumahnen. Einige werden auf so ein Vorgehen sicher auch hereinfallen und vorschnell zahlen.